Greue Adolf fon Naſſawe2023-11-012023-11-011313-04-041313-04-04CW20462https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1000Graf Adolf von Nassau beurkundet, daß er mit dem Grafen Friedrich von Leiningen vertraulich und freundschaftlich dahin übereingekommen ist, daß sein ältester Sohn [Heinrich], der nach seinem Tod die Grafschaft [Nassau] besitzen soll, die Tochter Mechtild des Grafen Friedrich oder eine von dessen anderen Töchtern, die dieser innerhalb der nächsten fünf Jahre haben kann [d. h. die dem Leininger innerhalb der nächsten fünf Jahre geboren werden könnten] und unter denen er, Adolf von Nassau, für seinen Sohn eine Auswahl treffen würde, zur Ehefrau nimmt und in rechter Ehe mit ihr lebt. Die zwei ältesten Töchter des Grafen [also die beiden älteren Schwestern Mechtilds von Leiningen] sollen dabei ausscheiden. Wenn der Graf Adolf eine von den Töchtern des Grafen von Leiningen nach seinem Willen für seinen Sohn ausgewählt hat, so soll ein Zeitraum bis zu vierzehn Jahren vorgesehen sein, bis es Zeit ist, daß man die Kinder zusammengebe und Beilager, Brautlauf und Hochzeit nach christlichem Brauch vollziehe. Wenn die Ehe durch das Beilager vollzogen ist, soll Graf Adolf seinem Sohn und dessen Ehefrau, der Tochter des Grafen Friedrich, innerhalb Jahresfrist 1000 Mark Kölnischer Pfennige in barer Münze, die zwischen Mainz und Bingen gang und gäbe ist, zu rechtem Widem geben, und wenn Graf Adolf diese Summe in barer Münze nicht vorlegen kann, so soll die Summe in gleichwertigen Gülten in möglichster Nähe von Mainz angewiesen werden und zwar so, daß Graf Adolf für 10 Mark eine Mark Geldes anweisen soll, ein Fuder französichen Weines für 2 Mark, ein Fuder ungarischen Weins für 1 Mark und ein Malter Korn Mainzer Maßes für einen Schilling, und diese Zahlung soll so lange fortgesetzt werden, bis Graf Adolf die Summe von 1000 Mark Kölnischer Pfennige in richtiger Währung anweist und erfüllt. Diese Anweisung und Bezahlung der Gülten soll geschehen vor Philipp von Hohenfels und Friedrich von Meckenheim als Vertretern des Grafen Friedrich von Leiningen und vor Lodwig dem Vitztum und Heinrich von Gerartstein als Vertretern des Grafen Adolf von Nassau. Stirbt einer der genannten Vertreter, so soll der, dessen Vertreter gestorben ist, einen anderen an seine Statt setzen. Wenn Graf Adolf die Summe von 1000 Mark in barer Münze oder in ordentlichen, gleichwertigen Gülten angewiesen hat, dann soll Graf Friedrich von Leiningen seiner Tochter und dem Sohne des Grafen Adolf 1000 Mark in barer Münze geben oder entsprechend soviel ordentliche Gülten, die er in möglichster Nähe von Mainz anweisen kann unter den gleichen Bedingungen, wie hievor [für Graf Adolf] ausgeführt ist. Wenn Graf Friedrich von Leiningen und seine Gemahlin tot sind, so soll ihrer Tochter das ihr durch Geburt zukommende Erbe in gleicher Weise wie ihren anderen Geschwistern zufallen. Damit diese Abmachungen eingehalten werden, haben sich beide Teile gegenseitig namentlich genannte Bürgen gesetzt, der Graf von Leiningen 20, und der Graf von Nassau 18, die bei Nichteinhaltung des Abkommens nach Mahnung des verletzten Kontrahenten zu Oppenheim Einlager halten müssen. Derjenige Bürge, der nicht da sein kann, soll einen Knecht und ein Pferd hinsenden. Wenn Bürgen des Grafen von Nassau wegen Feindschaft oder aus anderen Gründen das Einlager in Oppenheim nicht ableisten können, dann sollen sie das zu Worms tun. Die Bürgen des Grafen von Leiningen sollen in gleicher Lage das Einlager in Mainz halten. Die Pferde, die ins Einlager gesetzt sind, sollen, wenn sie entsprechend ihrem Wert gedient haben, verkauft und durch andere ersetzt werden. Die Vertragschließenden erklären ihre Erben für verpflichtet, den Inhalt des Abkommens zu erfüllen, auch wenn einer der beiden Vertragspartner oder beide durch Tod abgingen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Greue Adolf fon Naſſawe an Gre ******deriche fon Liningen - 1288 April 4.Image