2023-11-012023-11-011322-09-031322-09-03CW50806https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_784_(2774_a)Der Schultheiß und der Rat von Kaysersberg [Els.] beurkunden, daß vor ihnen der Ritter Konrad-Werner von Gundolsheim [Els.] und Werner, der Sohn seines verstorbenen Bruders Werner von Gundolsheim, erschie\nen sind. Konrad-Werner, der die Vormundschaftsrechte über seinen unmündigen Neffen Werner ausübt, beurkundet, daß er im Glauben, es sei das beste für das Kind, im Namen seines Mündels der Priorin und dem Konvent des Klosters Unterlinden in Colmar [Els.] mehrere Güter verkauft hat. Es handelt sich dabei um insgesamt vier Joch Reben in verschiedenen elsässi\schen Bezirken, deren Lage genau beschrieben wird [Bd. V, S. 564 Z. 31 --36]. Die 40 Mark Silber, die der Verkauf der Güter erbracht hat, verwendet Konrad-Werner dazu, die Schulden, die sein Neffe bei Juden hat, zu vermindern. Die Klosterfrauen von Unterlinden lassen Werner und seinem Vormund weiterhin die Möglichkeit offen, die Güter zum selben Preis zu Werners Lebzeiten zurückzukaufen. Sollte Werner jedoch sterben, ohne die vier Joch Rebland zurückerworben zu haben, so fallen diese gänzlich in den Besitz des Klosters Unterlinden, ohne daß dagegen gerichtliche oder erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Da Werner noch nicht im geschäftsfähigen Alter ist, stellt sich sein Vormund Konrad-Werner auch als Bürge für dieses Geschäft zur Verfügung; daneben werden noch drei weitere Bürgen benannt. Sie sollen dafür sorgen, daß Werner mit erreichter Volljährigkeit die hier getroffenen Vertragsbedingungen anerkennt und insbesondere die Kloster\frauen dann als Besitzer der verkauften Güter bestätigt. Sollten die Bürgen dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen sie den Dominikanerinnen von Unterlinden jeden daraus entstehenden Schaden erstatten. Weiterhin verzichten die Bürgen auf alle Rechte und gerichtlichen Ansprüche, die den Klosterfrauen im Zusammenhang mit dem hier festgehaltenen Verkaufsgeschäft schaden könnten. Schließlich legt Konrad-Werner von Gundolsheim fest, daß Gisela, die Witwe des verstorbenen Burkhards von Ensisheim [OEls.], die weiteren Güter seines Mündels verwalten soll. Auch für sie gilt die vereinbarte Rückkaufsklausel (rᷝunze das si das guͦt wider koͮfe</i>) --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01297 September 3Image