2023-11-012023-11-011320-02-011320-02-01CW50834https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_811_(2115_a)Werner, Sohn Lufrids von Munweiler [Els.] beurkundet, daß er dem Komtur und dem Konvent des Johanniterordens von Colmar [Els.] einen jährlichen Kornzins von den Äckern, die er von den Johannitern in dem Gerichts\bezirk des Dorfes Munweiler als rechtmäßiges Erbgut erhielt, zu entrichten hat. Diese Abgaben, zehn Viertel Getreide -- zur Hälfte Roggen, zur Hälfte Weizen --, sollen zwischen den Feiertagen Mariä Himmelfahrt [15. August] und dem Frauentag [8. September] erstattet werden. Sollte Werner den Kornzins jedoch bis zum Vorabend der folgenden Fastenzeit nicht entrichtet haben, fallen die Güter ohne rechtliche Einspruchsmöglichkeiten zurück in den Besitz der Johanniter, auf deren Hof sich Werner darüber hinaus einmal jährlich zur Auskunftgabe einfinden muß. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295 Februar 1Image