Hærtnit / von goſt genaden wiſhof von Gurkke2023-11-012023-11-011309-12-141309-12-14CW20134https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/690Bischof Hertnit von Gurk beurkundet, daß der Magister Heinrich von Merin, sein Verwandter, dem Bischof Emich von Freising sieben namentlich genannte Bürgen für 200 Pfund Wiener Pfennige gesetzt habe zu Gunsten ihres rᷝvreunt</i> Ortolf, des Amtmanns und Richters zu Holenberg, und daß diese Bürgen ihre Bürgschaftspflicht eidesstattlich anerkannt haben, mit der Maßgabe, daß der Bischof von Freising bis 2. II. 1285 Ortolf aus der Gefangenschaft entläßt und Ortolf noch vor diesem Datum die Ansprüche des Bischofs und seiner Leute an ihn befriedigt. Kommt Ortolf in dieser Frist dieser Bedingung nicht nach, so sollen ihn die Bürgen dem Bischof in die Gefangenschaft nach Konradsheim wieder überantworten. Geschieht das nicht, so sind die Bürgen dem Bischof von Freising 200 Pfund schuldig und zum Einlager nach Waidhofen verpflichtet, bis die 200 Mark gezahlt sind und der Schaden, den Ortolf oder seine Verwandten und rᷝvreunt</i> wegen der Gefangenschaft dem Bischof und seinen Leuten eventuell zufügen, wettgemacht ist. Stirbt Ortolf innerhalb dieser Zeit, so sind die Bürgen ihrer Verpflichtungen ledig. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hærtnit / von goſt genaden wiſhof von Gurkke an Ortolfen ir vrevnt / den Amman vnd Richtær von Holnburch - 1284 Dezember 14.Image