2023-11-012023-11-011323-01-281323-01-28CW40364https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2911Ritter Wolf von dem Stein beurkundet, daß er den Kirchensatz des Dorfes Emeringen zusammen mit anderem dort gelegenem Gut für 35 Mark Silber an Abt Eberhart und den Konvent von Zwiefalten verkauft hat. Wenn Abt und Konvent rᷝeſ</i> [die Handänderung] mit dem Lehensherrn regeln, so werden er und seine Kinder den Kirchensatz zusammen mit dem Gut an Abt und Konvent aufgeben. Wird die Kirche vor dieser Regelung frei, so dürfen Wolf und seine Kinder mit der Kirche nur nach dem Willen des Abtes Eberhart oder dessen Nachfolgern und des Konventes verfahren. -- Vgl. Corpus Nr. 2912, 2913. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Januar 28.Image