Heinrich von sæhſinhauſen2023-11-012023-11-011308-02-021308-02-02CW20005https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/569Heinrich von Sachsenhausen beurkundet, daß er den Frauen von Altenhohenau mit Einwilligung seines Sohnes Liebhart seinen Hof zu Gern [bei München?], der sein Eigen ist, nebst Vogtei und allem Recht und Zubehör unter folgenden Bedingungen vermacht habe: 1) Solange Heinrich lebt, soll er den Hof haben gegen einen jährlich am 11. XI. an Altenhohenau zu entrichtenden Zins von 60 Pfennigen. 2) Diese 60 Pfennige sind von konventswegen an Heinrichs Tochter Gertrud zu zahlen. 3) Nach Heinrichs Tod fällt der Hof ganz an Altenhohenau mit Ausnahme des Schweines, der Hühner, Gänse und Eier, die seiner Tochter Gertrud gehören sollen, solange sie lebt, und erst nach ihrem Tode an Altenhohenau fallen. 4) Nach Heinrichs Tod sind die Klosterfrauen verpflichtet, an seinem Jahrzeittag ein rᷝservitium</i> zu geben. Heinrich hat den Frauen von Altenhohenau betreffs dieses Vermächtnisses eine Beurkundung durch seinen Herren Herzog Ludwig von Bayern verschafft, daß es mit des Herzogs Willen vorgenommen wurde. [Diese Urkunde ist nicht mehr erhalten.] --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Heinrich von sæhſinhauſen - 1283 Februar 2.Image