Sophya Von klingen2023-11-012023-11-011316-06-101316-06-10CW20920https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1431Sophie von Klingen beurkundet, daß sie um Gottes, der Seele ihres Gemahls und der ihrer Tochter, der Markgräfin von Baden, willen auf ewige Zeiten in [S. 633 Z. 13--18] angeführten Besitzungen 60 Mark Silber, wovon 12 noch anzulegen sind, für einen Priester des Predigerordens ausgesetzt hat. Dieser soll im Kloster Klingental, wo die drei bestattet sind, bzw. sein werden, Messe lesen. Die Güter sind in die Hand der Leibeserben der Ausstellerin gesetzt, so daß sie jeweils vom ältesten verliehen werden sollen. Priorin und Konvent von Klingental haben das Recht, einen ihnen zusagenden Priester zu nehmen, dem die Güter dann von den Leibeserben verliehen werden sollen. Wollen diese die Güter einem andern verleihen, so sind Priorin und Konvent ermächtigt, sie ohne Hand der Leibeserben einem Priester bis zu dessen Tode zu verleihen. Läßt das Kloster den Priester seine Messe nicht lesen, so sind die Leibeserben ermächtigt, die Stiftung für ewige Zeiten auf ein anderes Kloster zu übertragen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Sophya Von klingen - 1291 Juni 10.Image