2023-11-012023-11-011320-01-011320-01-01CW50697https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_676_(2093_b)Herr Friedrich, genannt der Truchseß von Rohrdorf [Stadtherr von Meßkirch b. Tuttlingen], Herr Konrad der Amtmann [von Meßkirch], genannt Isinhart, sowie die Richter und die Gemeinde der Stadt Meßkirch beurkunden, daß sie übereinstimmend den Minoriten [Franziskanern] des Hauses zu Überlingen für die Hofstatt und das »Nonnenhaus⟨ vor rᷝRvͤdinſ tor</i>, das Eigentum der Minoriten gewesen war, eine Hofstatt zu Meßkirch gegeben haben. Diese letztere Hofstatt liegt in der Vorstadt in dem Winkel gegen den Fluß Ablach zu, wenn man durch das Ledergerber-Tor aus der Stadt geht, linker Hand. Die Aussteller haben den Minoriten diese Hofstatt mitsamt dem Haus, das darauf steht oder stehen wird, mit der Vergünstigung gegeben, daß dieses Anwesen für immer zins- und steuerfrei, ohne Wacht- und sonstige Dienste sein soll, die Stadtherr oder Amtmann fordern könnten, mit folgender Ausnahme: Wird Gut von Fremden oder Bürgern im Zuge eines Gerichtsverfahrens darin gefaßt, so kann es beschlagnahmt werden; die Insassen haben sich auf das Gebot des Büttels hin vor dem Gericht der Aussteller zu verantworten. -- Nur wer sich im Auftrage der Minoriten und an ihrer Stelle in diesem Hause aufhält und ihnen durch [Tragen ihrer] Kleidung verpflichtet ist, hat die dargelegten Rechte, sonst niemand. Wenn die Minoriten sich dieser Hofstatt und des Hauses aus irgendwelchen Gründen entäußern, sollen Hofstatt, Haus und Insassen desselben in aller Zins-, Steuer- und Dienstpflicht sein, wie es bei Hofstätten, Häusern und Insassen üblich ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295Image