Elizabet von Túwigen / Die man och nennet von Eberſtein2023-11-012023-11-011319-02-011319-02-01CW30241https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1893Elisabeth von Tübingen, genannt von Eberstein, hat sich mit den Herren von dem Walde am Kniebis über den Hof zu Bildechingen dahin geeinigt, daß sie ihnen den Hof gibt und zu der Herren Rechte an der Kapelle und dem Wald, rᷝgehai</i> genannt, die eigenen Rechte dazu überläßt. Sie tut es für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil, und damit sie [die Herren] ihrer, ihres Vaters Konrad, ihrer Mutter Mechthild, ihres Ehemannes Otto und aller ihrer Vorfahren gedenken. Nach ihrem Tode sollen sie [die Brüder] ihre Jahrzeit mit Singen und Messelesen begehen. Allen Brüdern soll man für 1 Pfund Tübinger Essen und Trinken ausrichten. Bruder Friedrich, Erzpriester von Oberkirch, hat ihr das für sich und seine Brüder gelobt, und ebenso sollen es die Brüder [hinwieder] dem von Botebor und Bruder Friedrich versprechen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Elizabet von Túwigen / Die man och nennet von Eberſtein an herren abe dem walde ze knêboz - 1294 Februar 1.Image