Vͦlrich von SchoͤnenwertJacob der MúlnerWernher Biberli2023-11-012023-11-011307-08-161307-08-16CW10598https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/550Herr Jacob der Müller, Herr Ulrich von Schönenwert, Ritter, und der Züricher Bürger Wernher Biberli verkünden als von beiden Parteien anerkannte Schiedsrichter, daß sie im Streit zwischen dem Predigerprior von Zürich und seinem Konvent einerseits und der Priorin und den Schwestern von Konstanz andererseits betreffs einer Hofstatt und eines Hauses nebst rückseitig darangrenzenden Gartens, welche zwischen dem Besitz der Schwestern und dem Rinderhaarschen Anwesen in der Brunnengasse zu Zürich liegen, folgenden Entscheid getroffen haben: Das Haus bleibt der Priorin und ebenso der Garten seiner Breite nach, aber seiner Länge nach nur 12 Ellen Züricher Maßes weniger ein Achtel, wie es ausgemessen ist. Der andere Teil der Hofstatt und des Gartens bleibt den Predigern. In den Gartenteilen dürfen weder Bauten errichtet noch Bäume gepflanzt werden, nur Gemüse [was bei etwaiger Veräußerung wichtig ist, da diese Belastung der Grundstücke bestehen bleibt]. Jede der beiden Parteien darf auf ihrem Gartenanteil eine schützende Mauer errichten, aber ohne Übergriff in den Teil der anderen. Über den Keller soll nach der Gartenseite nicht weiter als drei Fuß überschießend vorgebaut werden. Vor diesem Vorbau darf kein Bau dem Garten zu errichtet werden, außer über der Grube eine bedeckte Bude in Mannshöhe. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vͦlrich von Schoͤnenwert; Jacob der Múlner; Wernher Biberli - 1282 August 16.Image