2023-11-012023-11-011311-11-201311-11-20CW50329https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_319_(848_a)Wörtlich gleiche Zweitschrift von Corp. Nr. 847, doch ohne den Zusatz [Bd. 2 S. 198 Z. 30 - 42] mit Bestimmungen über das Verfahren, wenn einer der 6 Schiedsleute stirbt. Dieses Verfahren wird in Corp. Nr. 848 gesondert festgesetzt und bekundet. Demnach bietet Corp. N 319 den ursprünglichen Text, während Corp. Nr. 847 erst geschrieben ist, nachdem das Zusatzabkommen von Corp. Nr. 848 formuliert war. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01286 November 20Image