her Burchart vizetvͦm BurgerMeiſterher walther von Hvnwile der ammanRât / vnd die Burger von BaſileRât / vnd die burger von Lucerren2023-11-012023-11-011318-08-161318-08-16CW30134https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1789Es wird beurkundet, daß der Bürgermeister Herr Burchart Vizetum, der Rat und die Bürger von Basel einerseits, und der Ammann Herr Walther von Hunwil, der Rat und die Bürger von Luzern anderseits, übereingekommen sind, daß kein Bürger oder Ansässiger aus den beiden Städten an einen anderen Ansprüche auf Leib oder Gut stellen darf, sofern dieser nicht Schuldner oder rechtlich Bürge ist, oder sofern er nicht früher vor einem Rat mit 2 glaubwürdigen Männern geltend gemacht hat, daß ihm sein Recht nicht geworden ist. Auch soll niemand künftig ohne ordentliches Gerichtsverfahren an Leib oder Gut geschädigt oder haftbar gemacht werden. Diese Ordnung soll bis zum 6. Januar 1294 und dann weiter bis zum 6. Januar 1314 Gültigkeit haben, wie beide Teile versprochen haben. -- Luzern SA. Fasc. 36 (Basel). -- Druck: BU. 3, 70 Nr. 123. Reg.: Quellenw. I, 2 S. 21 Nr. 48.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0her Burchart vizetvͦm BurgerMeiſter; her walther von Hvnwile der amman; Rât / vnd die Burger von Baſile u.A. - 1293 August 16.Image