wͦlvinch von Raſwy2023-11-012023-11-011322-01-011322-01-01CW40021https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2579_BWulfing von Raswy beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Elsbet [A: Elisabeth] und seiner Kinder und anderer Erben, die nach seinem, seiner Ehefrau und seiner Kinder Tod Erbrecht auf seinem Besitz haben sollen, an das Frauenkloster Studenitz 3½ Hufen in dem Dorf Fresen [a. d. Drau, westl. Marburg] für 9 Mark weniger 40 Pfennige in der Steiermark üblicher Münze als rechtes Eigentum verkauft hat. Entsprechend dem Landesrecht wird er die Hufen vor Ansprache schützen. Wollte aber jemand aus der Nachkommenschaft der Erben das Gut ansprechen, so soll es dieser für 40 Mark [zurück-] kaufen. -- Verhältnis der lat. zur dt. Urkunde: In A wird das Kloster rᷝFons gracie wlgo autem studenitz</i> genannt. Allein in dem Eingangs- und Schlußteil zeigt die lat. Urk. in der Anwendung von Formeln etwas Selbständigkeit. Im eigentlichen Text weichen die Urkunden sachlich nicht voneinander ab. -- A und B:imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0wͦlvinch von Raſwy an ofte genanten vrowen - 1297.Image