Flore clais ſonebovdinClais KervincGielisGilis haren peters · ſonehenric kanſekenHughelambrechtWillem die hollandrewillem2023-11-012023-11-011292-08-021292-08-02CW21101https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/16047 namentlich genannte Inhaber von Herrschaftsrechten in Reymerswal und 3 namentlich genannte Schöffen von Reymerswal bezeugen, daß Hugh, der Sohn Willems und Enkel Harnouts, Willem, der Sohn Kervings, und Wisse, der Sohn Willems, mit freiem Willen vor ihnen dem Wisse, dem Sohne Doedins, zuhanden des Grafen [Florens V.] von Holland 22 Maß seiner Lage nach [S. 741 Z. 43--46] beschriebenen Landes übertragen haben. Wisse, Doedins Sohn, soll alle Ansprüche auf Hofstätten, Rechtshoheiten und Mühlen in diesem Bezirk abwehren, die die genannten drei, Hugh, Willem und Wisse, erheben könnten, da der Graf ihnen, wie sie aussagen, den vollen Kaufpreis ausbezahlt hat. Bleibt etwas von diesem Vertrage unerfüllt, so haften die drei Verkäufer mit ihrem gesamten Besitz dem Grafen dafür, daß er zu seinem Recht kommt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Flore clais ſone; bovdin; Clais Kervinc u.A. - 1292 August 2.Image