2023-11-012023-11-011323-02-271323-02-27CW40387https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2934Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß die bisherigen Zwistigkeiten zwischen ihm und seinem Schwager, Herzog Albrecht [I.] von Österreich, wegen der von Otto beanspruchten Mitgift rᷝ(haimſteiwer, zvͦſchatz)</i> seiner Ehefrau, Albrechts Schwester, und wegen aller deswegen aufgelaufenen Streitigkeiten rᷝ(von ravb, von prant, von todſlegen, von Haimſvchen)</i> und sonstigen Ansprüche mit beider Zustimmung an die Grafen Gebhart von Hirschberg und Albrecht von Hohenberg [zur Schlichtung] übertragen wurden. Diese entschieden mit Ottos Einverständnis: 1) Albrecht soll Otto zu bestimmten Terminen und mit bestimmter Sicherheit 2000 Mark lötigen Silbers Wiener Prägung geben. Damit ist Otto wegen der Mitgift und wegen aller Streitigkeiten und Ansprüche mit Albrecht vollständig versöhnt. Beide wollen sich künftig nach Kräften unterstützen. Das haben sie beschworen, doch dabei ausdrücklich [bestimmte Herren] ausgenommen, und zwar Otto den König Adolf [von Nassau], den König von Böhmen, seinen Vetter Herzog Rudolf [von Oberbayern], Herzog Bolko [I., von Fürstenberg-Schweidnitz], die Bischöfe von Salzburg und Regensburg und den Grafen Gebhart von Hirschberg, Albrecht [hingegen] das Reich, die Könige von Böhmen und Ungarn, Herzog Rudolf [von Oberbayern], die Herzöge von Kärnten und die Bischöfe von Salzburg und Passau. 2) Alle an den Grenzen rᷝ(gemerchen)</i> der beiden Fürsten an ihren Markleuten, an anderen Leuten, an Urbar, Eigen, Lehen oder wegen Gülte in Friedenszeit oder entgegen Vereinbarungen geschehenen oder sich noch ereignenden Übergriffe werden an je 5 [Bd. 4 S. 225 Z. 15-17 bzw. Z. 18-19] genannte Schiedsleute übertragen. Diese 10 sollen bevollmächtigt sein, gütlich oder rechtlich zu entscheiden. 3) Diese Schiedsleute sollen sich eidlich verpflichten, das Verfahren wie folgt unverzüglich durchzuführen: Wenn eine Partei Rechtsansprüche erhebt, soll die andere die Sache in Monatsfrist gütlich oder rechtlich zum Austrag bringen. Die klagende Partei soll aus den Leuten des anderen Herrn einen Übermann wählen. Wer einer Vorladung nicht Folge leistet, hat sein Recht verwirkt; es sei denn, einer seiner Verwandten oder Eigenleute kann für ihn rᷝehaft not</i> nachweisen. Dann soll ihm innerhalb der nächsten 14 Tage ein neuer Termin angesetzt werden. 4) Bei Ausscheiden von einem oder mehreren der Zehn soll Otto, falls es sich um seine Leute handelt, innerhalb Monatsfrist für Ersatzleute sorgen, die sich ebenfalls eidlich verpflichten müssen. 5) Ein gewählter Übermann soll sich ebenfalls eidlich binden, in der Streitsache unparteiisch Recht zu sprechen. 6) Wenn einer oder mehrere der Markmannen abgesetzt rᷝ(vercherd)</i> werden, so soll dafür gesorgt werden, daß der Nachfolger sich eidlich verpflichtet, die Sachen wie seine Vorgänger durchzuführen. 7) Die zur Gegenseite übergegangenen Dienstleute rᷝ(diner)</i> beider Parteien sollen innerhalb von 3 Monaten nach der Rückkehr Herzog Albrechts vom gegenwärtigen Kriegszug nach Schwaben in ihr altes Dienstverhältnis zurückkehren. Bleibt aber Albrecht zu Hause, so soll die dreimonatige Frist sofort beginnen. Die Überläufer sollen die Huld ihrer Herrschaft und des Landes vollständig wiedererhalten, doch sollen sie Verstöße, die sie während der Gültigkeit von Abmachungen rᷝ(ſœtzen)</i> oder im Frieden begangen haben, vor den 10 Schiedsleuten gütlich oder rechtlich in der vereinbarten Frist und im vereinbarten Recht wiedergutmachen. 8) Die oben [Punkt 1] von Albrecht versprochene Zahlung von 2000 Mark lötigen Silbers Wiener Prägung an Otto soll mit je 1000 Mark zu Martini 1298 und zum Jakobstag [25. Juli] 1299 erfolgen. Die Auszahlung soll ohne Ottos Unkosten in Passau stattfinden. Dafür hat ihm Albrecht 15 Bürgen ohne Unterschied gestellt, deren Urkunde und Versprechung Otto besitzt. Wenn Albrecht nicht zur vereinbarten Frist und am vereinbarten Ort zahlt, so sollen die Bürgen bis zur vollständigen Bezahlung in Passau Einlager halten. Verweigern einer oder mehrere der Bürgen die Einlagerung, so sollen sie das nach dem Urteil der übrigen vertragstreuen Geiseln gutmachen. Stirbt ein Bürge vor der Zahlung, so muß Albrecht in Monatsfrist einen ebenso guten setzen, andernfalls müssen die übrigen Geiseln 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Passau bis zur Stellung des neuen Bürgen Einlager halten; es sei denn, sie können rᷝehaft not</i> nachweisen. Nach deren Behebung müssen auch diese ihre Pflicht erfüllen. Bei Albrechts Tod geht die Zahlungsverpflichtung gegenüber Otto, seinem Bruder Stephan und seinen Erben auf Albrechts Erben über; ebenso bleibt die Verpflichtung der Geiseln bestehen. 9) Was zur Wiederherstellung des Rechtes rᷝ(ze rehten)</i> an ihrer beider Grenzen rᷝ(gemerchen)</i> geschieht, soll freundschaftlich entsprechend der oben getroffenen Vereinbarung zwischen rᷝRœvripp</i> und rᷝPevrbach</i> erledigt werden. 10) Weder Otto noch einer seiner Markleute soll künftig einen der Dienstleute rᷝ(diner)</i> Albrechts oder deren Leute gegen Albrechts Willen in seinen Dienst nehmen oder ihnen an Leib und Gut zu Albrechts Schaden Schutz gewähren rᷝ(beſcherm).</i> 11) Beide Parteien haben geschworen, alle in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen durchzuführen und zu halten. 12) Alle in Friedenszeit oder während einer Vereinbarung geschehenen [Übergriffe] sollen, wie oben festgesetzt, gütlich oder rechtlich nach dem Urteil der Zehn und des Übermannes entschieden werden. 13) Wenn eine Partei einen Übermann fordert oder nimmt, und dieser sich weigert oder widerspricht, so soll ihn sein Herr [zur Übernahme des Amtes] zwingen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Februar 27.Image