2023-11-012023-11-011313-01-101313-01-10CW50368https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_355_B_(967_a)Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, bekundet zugleich mit seiner Frau und allen seinen Erben, daß er seinen Verwandten, den Brüdern Ulrich, Friedrich und Heinrich von Stubenberg und deren Erben, seine Burg Gutenberg mit Urbar, Leuten und Gütern, Erbeigentum und rᷝinwerts aigen</i> [RWb. Bd. VI Sp. 310 f.: innerhalb eines Herrschaftsverbandes frei veräußerliches Dienstgut] mit allem Zubehör, das innerhalb der Berge des Semmerings und des Harbergs gelegen ist, verkauft hat. Ausgenommen sind nur die Leute, die sich nach Österreich hinüber, nach Veltſperch hin verheiratet haben, nämlich Reicher von Snierel, sein Bruder Gerolt und ihre beiden Schwestern. Zu der Burg gehören die [Bd. 5 S. 266 Z. 40 bis S. 267 Z. 9] in ihren Grenzen beschriebenen Waldungen mit allen Forstrechten, das Fischrecht in der Raab von der Einmündung der Modrach bis hinunter nach St. Rupprecht [a. d. Raab], ferner der Markt zu Weiz mit allen Gerichten innerhalb und außerhalb des Marktes, weiter der Markt auf dem Chiͤrchperch [Kirchberg a. d. Raab] mit allen Marktrechten, Maut, Zoll und allem Zubehör, endlich das Fischrecht in der Weiz von Klamm bis hinunter nach St. Rupprecht. Dies alles hat er für 1200 Mark lötigen Silbers an die Stubenberger ganz und ohne ein Recht auf Ansprache verkauft und bescheinigt den Erhalt des Silbers. Leutold hat den Stubenbergern weiter alle seine Vogteirechte verkauft, die er in der Steiermark von dem Herzog zu Österreich zu Lehen gehabt hat, und die Vogteirechte auf dem Besitz des Propstes von Berchtesgaden und des Bischofs von Seckau innerhalb des Landsgerichts von St. Rupprecht, und zwar für einen Preis von 130 Pfund guter alter Wiener Pfennige, deren Erhalt er bestätigt. Er hat ihnen die Vogteien vor seinem Herren, dem Herzog von Österreich, aufgegeben und verpflichtet sich den Käufern gegenüber, ihr rᷝrechter gewer vnd scherem</i> überall vor aller Ansprache zu sein für jedes Eigentum nach dessen Recht, für jedes Lehen nach dessen Recht und nach dem Landrecht von Steiermark. Wird ihnen von den genannten Gütern rechtmäßig etwas abgefordert, so wird es ihnen Leutold aus seinem Besitz innerhalb oder außerhalb des Landes nach ihrer Weisung erstatten. Versäumt er es, so soll es der Landesherr in Steiermark oder dessen befugter Stellvertreter unter Billigung Leutolds tun. -- Das Regest beruht auf der Urkunde N 355 B. Fassung A und B betreffen dieselbe Sache, weichen aber weit voneinander ab. In A nennt sich Leutold allein als Vertragspartner, in B auch seine Frau und seine Erben, ebenso sind die Erben der Käufer nur in B erwähnt. A bezieht sich nur auf den ersten Teil von B, den Verkauf von Gutenberg und dessen Zubehör; der Verkauf der Vogteien ist nicht berührt. A nennt als Besitzer der Güter nur die Mutter und die Vorfahren Leutolds, B auch dessen Vater. In A ist keine Spezialisierung des gekauften Gutes gegeben, weder sind die von dem Verkauf ausgenommenen Leute [Bd. 5 S. 266 Z. 35 f.] genannt noch ist die Güterbeschreibung [Bd. 5 S. 266 Z. 38 bis S. 267 Z. 22] vorhanden. Auch fehlt in A die Quittung über die 1200 Mark Silber. Dafür wird in A [S. 266 Z. 37-40] das mütterliche Erbe Leutolds als Teil des verkauften Gutes besonders erwähnt. Beide Urkunden weichen auch sonst im Wortlaut voneinander ab. Dennoch ist auch A eine mit denselben Sieglern und Zeugen wie B ausgeführte offizielle Urkunde. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01288 Januar 10Image