Hiltebrandin Spenlin2023-11-012023-11-011301-01-081301-01-08CW10298https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/271Hiltebrant Spenlin, Schultheiß von Breisach, tut als von beiden Parteien gewählter Schiedsrichter kund, daß er den Streit zwischen den Herren von Tennenbach und den Herren von Keppenbach über Wasser und Weide, wie folgt, entschieden habe. 1. Da, wo die Herren von Tennenbach in Dörfern der Herren von Keppenbach Güter haben, die sie selbst bewirtschaften, und wo zugleich in diesen und den umliegenden Dörfern die Weide gemeinsam ist, haben die Herren von Tennenbach Mitbenutzungsrecht an der Weide, und da, wo solche von den Tennenbachern bewirtschaftete Güter zwischen solchen der Keppenbacher liegen, bei denen der Bann gemeinsam ist, sollen die Tennenbacher mit unter dem gemeinsamen Bann sein. 2. Wasserläufe, an deren Rändern Tennenbacher Güter liegen, gehören, so weit sie von diesen eingesäumt sind, den Herren von Tennenbach und ebenso die Gewässer, die sie von Jemand erworben haben, der nachweislich im Besitz dieser Gewässer war. Mit Ausnahme dieser Gewässer gehören den Herren von Keppenbach alle Gewässer, die durch ihr Gut und ihre Vogtei fließen. Die mündliche Eröffnung dieses Schiedsspruchs fand in Gegenwart des Abtes von Tennenbach und der vier Brüder von Keppenbach im Pfaffenhof zu Freiburg i. Br. statt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hiltebrandin Spenlin - 1276 Januar 8.Image