Friderich von Wewart2023-11-012023-11-011320-07-221320-07-22CW30571https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2216Friedrich von Wewart beurkundet mit seiner Ehefrau Margarete, daß er die 5½ [Bd. 3 S. 368 Z. 9-11] näher bezeichneten Hufen mit allen dazugehörigen Rechten gekauft und mit Zustimmung aller seiner Erben dem Marienkloster Viktring aufgegeben hat. Die gesamten Einkünfte der Hufen sollen dazu verwendet werden, für den Konvent Viktring 3 Jahrestage auszurichten: der 1. am Morgen des Tages vor St. Bernhard [19. August] zum Andenken seines Vaters Friedrich, seiner Mutter A[de]lheit und aller seiner Vorfahren, der 2. am Morgen des Bernhardstages für ihn selber und seine Ehefrau Margarete, der 3. am Morgen des nächsten Tages für alle die, denen er schuldig oder gebunden ist, deren Besitz ihm zugekommen ist, und für alle gläubigen Seelen. An diesen 3 Jahrtagen soll man dem [Konvent] ausreichend Weizenbrot geben und täglich 2 Eimer [zu rᷝredember</i> vgl. Regest Nr. 1195] besten Marchweins, der im Kloster ist. Fehlt im Kloster ein Wein, rᷝder erber vn̄ guͦt zetrinchen wære,</i> so soll man ihn ohne Widerrede kaufen, wo er zu haben ist. An jedem der 3 Tage sollen außerdem ½ Mark Pfennige für Fische und 25 Pfennige für Milchschmalz [Butter] aufgewendet und 35 Käse, jeder im Werte eines Pfennigs, geliefert werden. Von dem Käse soll jeder Herr an jedem der 3 Tage 2 gute Krapfen [vgl. Heyne, Hausaltertümer 2, 321 f.: Käse mit Teig umhüllt, in Krapfenform] erhalten, der Rest soll in der Küche und im rᷝreuenter</i> [Speisezimmer der Mönche, Remter] verwendet werden. Weiter sollen zu jedem Jahrtage für 17 Pfennige Pfeffer und Safran, ferner 300 Eier, sowie Salz und Mehl, was man davon in der Küche benötigt, angeschafft werden. Zu seinen Lebzeiten wird Friedrich selbst oder sein Beauftragter den Jahrtagen beiwohnen, nach seinem Tode soll einer seiner nächsten Erben das rᷝalmoſen</i> getreulich überwachen. Wenn ein Abt von Viktring aus Bosheit oder Vergeßlichkeit die Jahrtage nicht nach den obigen Vorschriften ausrichtet, so werden er, nach seinem Tode seine Erben, die Güter so lange in Besitz nehmen und dem Konvent die genannte [Pfründe] ausrichten, bis sie vom Abt Gewißheit haben, daß er die 3 Jahrtage vollständig begeht. Kann das Gut durch Unwetter, Krieg oder rᷝanderm gôtes gewalt</i> den Ertrag für die Pfründe nicht aufbringen, so soll der Konvent den Ausfall tragen, bis das Gut sich wieder erholt. Versäumt der Abt, dem Gut sobald wie möglich einen [geeigneten] Bewirtschafter zu geben, so haben Friedrich oder dessen Erben das Recht, die Besitzung wieder an sich zu nehmen, die Hufen erneut zu besetzen und dem Konvent an den 3 Jahrtagen [die genannte Pfründe] auszurichten. Kein Abt oder dessen Amtmann soll das Recht haben, das Gut zu rᷝſtroͤvren</i> [Schreibfehler? besteuern?] oder unrechte Forderungen zu stellen, außer dem rechtmäßigen Zins. Friedrich, seine Ehefrau Margarete, seine Eltern und alle seine Verwandten sollen aller im Kloster geschehenden rᷝguͦttat</i> fortan immer teilhaftig sein. Außerdem hat der Konvent versprochen, Friedrich und seine Ehefrau, falls sie in Kärnten sterben, mit ihren [des Konventes] Wagen und auf ihre Kosten nach Viktring zu bringen und wie einen Mönch oder Bruder zu bestatten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Friderich von Wewart an vnſer vrowen ſand' Marien / vn̄ ir libem troutſun da ze victringn̄ ouf ir alter aller der ſamnunge / mvnichen / vn̄ bruͦdern / die da gôt dienent - 1295 Juli 22.Image