2023-11-012023-11-011323-09-071323-09-07CW40526https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3067Abt Stephan und der Konvent von Limburg beurkunden, daß Johann von Windecken mit Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud und seiner Erben einen Zehnten zu Windecken [und] zu Dörnigheim, für den er und sein Bruder Peter Vogt waren, wodurch sie Mannen des Klosters Naumburg waren und den sie [früher] von Propst Stephan von Naumburg für 120 Mark gekauft hatten, aus freundschaftlicher Gesinnung an Propst Helferich und das Stift Naumburg gegen Erlegung des Kaufpreises zurückgegeben hat. Ebenso erklärt der Aussteller, daß er an Johann und dessen Erben sein Gut zu Eichen vom kommenden Peterstag [wohl Peter und Paul, also: 1299, 29. Juni] an für 31 Jahre geliehen hat. Als Zins sind alljährlich 19 Mark Pfennige der ortsüblichen Münze zu entrichten, und zwar 12 Mark zum 29. August und 7 Mark zum 30. November. Stirbt Johann während der Laufzeit des Vertrages, so soll sein Sohn Heinrich das Lehen unter den gleichen Bedingungen besitzen. Wenn aber Heinrich sterben sollte oder der Welt entsagen wollte, so gilt der Vertrag für den ältesten Erben. Wollen Johann oder seine Erben auf dem Gut nicht ansässig sein, so dürfen sie es verpachten rᷝ(verlantſidele).</i> Jedoch muß Johann das Gut im Stand halten und für die Ablieferung des Zinses sorgen. Ferner müssen Johann oder seine Erben gegenüber den Vögten und Herren alles das rechtlich erfüllen rᷝ(verrichten),</i> was von dem Besitz gefordert werden kann. Nach Ablauf des Vertrages haben Johann oder seine Erben keine Ansprüche an das Gut. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen stellt Johann 4 [Bd. 4 S. 312 Z. 20 - 22] namentlich genannte Bürgen, die bei Vertragsbruch in einer Herberge in Windecken so lange Einlager halten sollen, bis das Recht wiederhergestellt ist. Weiter ist wegen des Fischrechtes zu Eichen vereinbart, daß es dem Abt, oder während seines Aufenthaltes in Naumburg dem Kämmerer, abgabepflichtig sein soll rᷝ(dienen sal).</i> Der Zins ist ohne Unkosten für den Abt und unter Haftung der Bürgen in der Stadt Mainz zu entrichten. Beim Tode eines Bürgen ist von Johann oder seinen Erben innerhalb Monatsfrist ein ebensoguter neuer zu stellen, widrigenfalls die restlichen Bürgen nach Aufforderung durch das Limburger Stift bis zur Gestellung des Ersatzmannes einlagern sollen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 September 7.Image