2023-11-012023-11-011307-05-011307-05-01CW50223https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_214_(527_a)Es wird bekundet, daß der Meier Rudolf von Lümschweiler [b. Illfurt, Oberelsaß] und Abt Heinrich von St. Blasien wegen versäumten und nicht versäumten Zinses rᷝzi vnſer frowin dvlt, ſo man zi Tanne</i> [Tann im Oberelsaß] rᷝgat zem iarmachit</i> übereingekommen sind. Zu diesem Termin soll der Meier in den nächsten beiden Jahren sechs Vierzahl Roggen, im dritten fünfeinhalb Vierzahl Roggen geben. Weiter soll er am St. Gallus - Tage [16. Oktober] in den ersten beiden Jahren sechs Vierzahl Hafer, im dritten fünfeinhalb Vierzahl Hafer geben. Dieser Kornzins ist aus dem Gut in Kembs [Oberelsaß] zu entrichten. Endlich soll er ebenfalls am Gallus - Tag für versäumten und unversäumten Zins von dem Gut zu Eichhalde im ersten Jahr acht Saum Weißwein, im nächsten Jahr einen Eimer weniger als acht Saum geben. Hierfür stellt er sechs [Bd. 5 S. 164 Z. 14 - 16] genannte Bürgen, die für Korn und Wein gemeinsam haften. Wird der Zins versäumt, so soll der Abt einen der Bürgen mahnen lassen und die Bürgen sollen vom nächsten Tage an bei einem Wirt im Breisgau Einlager halten und es nur mit Einwilligung des Abtes verlassen. Stirbt einer der Bürgen, muß Heinrich innerhalb von sieben Nächten einen anderen stellen; sonst müssen die übrigen Bürgen Einlager im Breisgau halten, bis er es getan hat. Stirbt Rudolf während der Zeit, so gehen seine Verpflichtungen an Zins und Bürgschaft auf seinen Bruder, Meier Rüdiger, und dessen Frau Mathilt, die Meierin von Kembs, über. Diese Übereinkunft wurde in Kembs vor Zeugen geschlossen. Nach Ablauf der [drei] Jahre wird der Zins auf fünf Vierzahl, halb Roggen und halb Hafer, von Kembs und drei Saum Weißwein von Eichhalde festgesetzt, die in den Hof Kembs abzuführen sind. Nach Rudolfs Tode fällt das Gut an Kembs zurück und der Abt kann es frei verlehnen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01282 Mai 1Image