wernher vom ſteine2023-11-012023-11-011322-05-301322-05-30CW40164https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2719Wernher vom Stein, Bürger von Nürnberg, beurkundet, daß sein verstorbener Vater, Hermann vom Stein, dem Kloster Engeltal eine Brotbank gestiftet hatte. Deren Erträge sollen alljährlich Wernhers Kindern Gerhaus und Diemut, Insassinnen des Klosters Engeltal, zukommen. Nach dem Tode eines der Kinder fällt die [ganze] Gülte dem anderen auf Lebenszeit zu. Nach beider Tod soll die Brotbank Eigentum des Klosters sein, und weder Wernher noch dessen Erben sollen damit etwas zu schaffen haben. Wernher bestätigt diese Stiftung seines Vaters und bestimmt, daß er, und nach seinem Tode seine Ehefrau, die Gülte von der Brotbank für die Kinder in Engeltal einziehen. Seine Ehefrau ist berechtigt, vor ihrem Ableben eine Pflegschaft für die Kinder zu bestellen, falls noch beide, oder eines von ihnen, am Leben sind. Der Pfleger soll dann die Gülte einziehen. Nach dem Tode der Kinder soll die Brotbank unbeschränkt dem Kloster gehören und dem Seelenheil von Wernhers Vater Hermann zugutekommen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0wernher vom ſteine an Cloſter ze Engelntal; Diemvde; Gerhauſe - 1297 Mai 30.Image