2023-11-012023-11-011324-06-211324-06-21CW40860https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3394Heinrich Talkener beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder Hermann und Erkenbrecht ihr gemeinsames ungeteiltes Eigengut zu Engelreuth [Kr. Weißenburg/Sand] seiner Ehefrau Elisabeth übermacht hat, und zwar für 50 Pfund Haller Wiederlage [Sicherstellung für eingebrachtes Gut] und für 10 Pfund Haller Morgengabe, insgesamt für 60 Pfund. Wenn er ohne Erben stirbt, soll sie die Güter für die 60 Pfund Haller [zunächst] als Pfand 5 Jahre lang nach seinem Tode mit Nutzung und Ertrag besitzen. Wenn Heinrichs Brüder oder deren Erben innerhalb dieser 5 Jahre die Güter auslösen wollen, so soll Elisabeth oder wer an ihrer Stelle rechtmäßiger Erbe ist, jeweils 14 Tage vor oder nach Lichtmeß die Güter für 60 Pfund Haller oder, falls die Haller gerade umgeprägt werden, für 20 Mark Silbers Nürnberger rᷝbrandes</i> [durch Brand gereinigtes Silber] auslösen lassen. Werden die Güter in den 5 Jahren von Heinrichs Brüdern oder deren Erben nicht ausgelöst, so sollen sie Elisabeths Eigen sein, jedoch mit der Auflage, daß Heinrichs Schwestern Mergart und Irmgard bzw. die, denen sie es nach ihrem Tode zuwenden, daraus jährlich 1½ Pfund Haller ansgezahlt erhalten, es sei denn, man wolle diese Gülte mit 20 Pfund Hallern ablösen. Wenn Heinrich und seine Brüder vor Ablauf der Frist die Güter teilen, so soll er vorher seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater bzw. dem, den dieser für die Zeit nach seinem Tode dafür bestimmt, Sicherheit geben, daß sie nach der Teilung das Gut oder ein anderes erhält, das für die Summe annehmbar ist. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 Juni 21.Image