2023-11-012023-11-011322-11-181322-11-18CW40292https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2840Willehalm von Velturns beurkundet, daß er für sein Seelenheil und das seiner Vorfahren seinen eigenen Hof rᷝBarche</i> in der Pfarrei Velturns an das [Deutschordens-]Haus Lengmoos gegeben hat, und zwar in die Hand Bruder Hartmanns von Helfenstein, Landkomturs der Ballei Bozen. Die Gülte des Hofes soll Willehalm bis zu seinem Tode verbleiben, doch soll dem Deutschordenshaus als Rekognitionszins alljährlich zu Lichtmeß eine Gelte [Flüssigkeitsmaß, vgl. Lexer 1, 826] Öl entrichtet werden. Nach seinem Tode wird der Hof rechtmäßiges Eigen der Brüder von Lengmoos. Dafür haben ihm die Deutschordensbrüder gelobt: Wenn er innerhalb der Bistümer Trient oder Brixen stirbt, oder auch außerhalb, sofern er sie [von seiner Abwesenheit] vorher unterrichtet hat, und sie ihn in 2 Tagereisen von ihrem nächstgelegenen Haus aus erreichen können, werden sie ihn dort mit Messe und Vigilie wie einen Bruder des Ordenshauses bestatten. Ferner werden ihn die Brüder, wenn irgend möglich, zum Deutschordenshaus Lengmoos überführen, ihn dort im Grab seines Vaters und seiner Vorfahren bestatten und ewig seinen Jahrtag wie den eines Ordensbruders begehen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01297 November 18.Image