Otte2023-11-012023-11-011322-06-081322-06-08CW40172https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2727_AOtto, Sohn Eberharts von Ebs, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Brüder Rapot, Eberhart und Heinrich an Kloster und Konvent von St. Georgenberg 1 Zinsgut rᷝ(vrboͤr)</i> zu rᷝPirchenwanch</i> als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und alle seine Vorfahren, unbevogtet und mit dem Recht der Besetzung und Entsetzung wie bei anderem Klosterzinsgut, gegeben hat. Dafür soll für ihn bis zu seinem Tode eine Herrenpfründe eingerichtet werden. Solange er davon keinen Gebrauch macht, soll er alle Jahre zu Martini einen rᷝmaiſer</i> Saumweins erhalten. Stirbt er vor Inanspruchnahme der Pfründe, so sollen seine beiden ältesten Söhne zu ihren Lebzeiten den Saum[-Wein] erhalten, nach ihnen keiner mehr. Hat er aber die Pfründe beansprucht, so ensfällt der Anspruch auf den Saum[-Wein] und das Kloster ist weder von dem Zinsgut noch von dem Saum[-Wein] ihm oder jemandem anderen etwas schuldig. -- A und B fast wörtlich übereinstimmend, nicht von gleicher Hand. B Entwurf oder gleichzeitige Abschrift? Vgl. die Gegenurkunde des Abtes Corpus Nr. 2728. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Otte an ſand Gorgen vn̄ der ſamnvnge - 1297 Juni 8.Image