Berhtolt von NúwenburgHeinrich der BurgGraue von TorolzheinOtte von stoͮpfen2023-11-012023-11-011322-04-201322-04-20CW40135https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2690Otto von Staufen, Heinrich Burggraf von Dorlisheim und Bertold von Neuenburg beurkunden, daß die Streitsache zwischen Graf Egen von Freiburg einerseits und den Bürgern von Freiburg anderseits wegen der Öler an 5 Schiedsleute übertragen wurde (neben den 3 Ausstellern Heinrich von Munzingen und Johannes von Stühlingen). Entscheidungen der 5, oder der Mehrheit von ihnen, haben Gültigkeit. Die 3 Aussteller urteilen wie folgt: Als Graf Egen die Öler vor Gericht lud und dieselben auch erschienen, wurde die Streitsache mit Zustimmung beider Parteien vor Gericht an 3 [Bd. 4 S. 80 Z. 4-5] namentlich genannte Urteiler übertragen, die herausfinden sollten, ob die Öler der Diebstähle und der Treulosigkeit rᷝ(velſches)</i> schuldig wären. Diese befanden die Öler auf ihren Eid als schuldig. Danach forderte Graf Egen, daß ihm niemand Leben und Gut der Öler verwehren dürfte, denn durch Gewohnheitsrecht habe er in Freiburg bei Diebstahl oder Treulosigkeit rᷝ(velſcheſ)</i> Anspruch auf Leben und Gut des Missetäters. Die 3 Schiedsleute [und Aussteller] entschieden, daß Egens Anspruch zu Recht besteht, solange man ihm sein Gewohnheitsrecht vor dem zuständigen Gericht nicht abspricht. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Berhtolt von Núwenburg; Heinrich der BurgGraue von Torolzhein; Otte von stoͮpfen an Graue Egenen von friburg - 1297 April 20.Image