2023-11-012023-11-011323-01-011323-01-01CW40325https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2872Es wird beurkundet, daß die Eisenhofer die bisher gemeinsam besessene rᷝMarch</i> [den allgemeinen Besitz] geteilt haben. Der Anteil der Kinder Rapots wird [Bd. 4 S. 191 Z. 36-40] genau aufgeführt. Wegen der Leute vom Domstift rᷝ(vnſer frawen)</i> in Augsburg ist folgendes vereinbart worden: Keiner darf Leute des anderen aus dessen Gebiet rᷝ(March)</i> weder heimlich noch öffentlich abwerben rᷝ(laden).</i> Wenn sich aber einige in das Gebiet eines Dritten, etwa in das des Massenhausers oder in das des von Dornsberg begeben, kurze Zeit dort bleiben, dann aber wieder in das Eisenhofersche Gebiet zurückkehren, nicht aber in den Teil, aus dem sie fortgegangen sind, und erkennt der ursprüngliche Herr, daß ein solcher ihm absichtlich abgeworben oder entführt worden ist, so soll er den anderen und dessen Zinsmeister darauf ansprechen. Vermögen der Herr und sein Zinsmeister ihre Unschuld an der Abwerbung rᷝ(ladvng)</i> eidlich zu erweisen, so soll man es dabei bewenden und den Mann dort bleiben lassen. Andernfalls muß der Herr den betreffenden Mann mit Leib und Gut in das ursprüngliche Gebiet zurückgeben. Hat einer der Herren oder dessen Leute Besitz in dem Gebiet eines anderen (Eigen, Lehen, Vogtei), und wird ein Mann aus jenem Gebiet auf diesen Besitz gesetzt, so geht das den Herrn des Gebietes, in dem das Gut liegt, nichts an. Freiwillige Übersiedlung der Leute aus einem Gebiet in ein anderes soll ohne Abgaben und Hindernisse gestattet sein. Die Vogtleute beider Parteien dürfen ihre Kinder innerhalb ihres Standes rᷝ(in der gnoſcheft)</i> verheiraten, soweit es sich um Hausgenossen handelt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298.Image