Official des Erzprieſters houes / von Baſil2023-11-012023-11-011315-12-041315-12-04CW20814https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1329Der Offizial des Erzpriesterhofes zu Basel beurkundet, daß Konrad der Rauber, ein Ritter von Basel, und seine Ehefrau Katharina am 4. Dezember vor ihm beim Gerichtstag erklärten, daß ihr Haus, das bei dem Haus zum Spiegel liegt, dem Gotteshaus von St. Peter zu Basel mit 6 Schillingen Pfennigen für Jahrzeiten zinspflichtig ist, und zwar sollen zu jeder der 4 Fronfasten 18 Pfennige gegeben werden. Ferner erklärte Konrad bei dieser Gelegenheit in Gegenwart und ohne Einspruch seiner Ehefrau, daß er mit deren Einwilligung von den zwei Dritteln des genannten Hauses, die ihr gemeinsames Eigentum sind, 17 Schillinge Gülten verkauft hat und daß man davon jährlich zu jeder der 4 Fronfasten 4 Schillinge und 3 Pfennige geben soll, so daß das Katharina allein gehörige Drittel des Hauses durch den Zins der 17 Schillinge nicht belastet ist. Wünschen Konrad oder seine Erben die 17 Schillinge Gülten zurückzukaufen, so soll das Gotteshaus für einen Schilling Gülten 17 Schilling Pfennige, die zum Zeitpunkt des Rückkaufs gültig sind, nehmen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Official des Erzprieſters houes / von Baſil an gotzhuſe von ſante Peter / von Baſil - 1290 Dezember 4.Image