burger / von RinueldenRatSchultheize2023-11-012023-11-011315-08-251315-08-25CW20777https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1295Rheinfelder Stadtrecht. Schultheiß, Rat und Bürger von Rheinfelden erlassen Bestimmungen über Vergehen und ihre Buße, Raufhändel, Verwundung, zeitweilige Verbannung, Behandlung von straffälligen Priestern, Streitigkeiten der Bürger untereinander und mit Fremden, Strafen wegen der Anwendung von falschem Maß und Gewicht, Nichtbefolgung einer Berufung vor den Rat, Spiel, Hochzeit, Eidesleistung, Verweisung aus der Stadt, Holzschlagen. Die Bestimmungen treten am 1. September für ein Jahr in Kraft. Es folgen noch Bestimmungen über Lehensrecht, Minderjährige, Fremde, öffentliche Unterhaltung, Holz, Bürgerrecht, Schäden im Garten. Über alle nicht erwähnten Vergehen entscheidet der Rat. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0burger / von Rinuelden; Rat; Schultheize - 1290 August 25.Image