Cunrat der herre Von ſtralenberc2023-11-012023-11-011306-05-191306-05-19CW10506https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/469Konrad von Strahlenberg beurkundet, daß Herr Marquart von Friesenheim und seine Erben ihm mit ihrem Eigen zu Ilvesheim das Dorf Schauerheim rᷝwiderleget</i> haben mit solchem Recht, wie er, Marquart, es von ihm, Konrad, zu Lehen hatte, und daß er, der Beurkunder, mit Willen des Friesenheimers und seiner Erben, sowie mit seinem eigenen wie seiner Erben Willen den Frauen von St. Lambrecht [bei Neustadt a. d. Hardt, seit 1260 Dominikanerinnen; vgl. Bavaria 4 II 500; W. Götz, Geograph.-hist. Handbuch v. Bayern 2, 876] das Dorf Schauerheim zu rechtem Eigen gegeben habe, weil es von ihm Lehen ist und er keinen Anderen weiß, der Herr des Dorfes ist. Falls Konrads Erben diese seine Tat anfechten sollten, so soll das genannte Eigen zu Ilvesheim in der gleichen Weise wie Schauerheim, als Ersatz für dieses, an die Frauen von St. Lambrecht fallen. Die Frauen sind verpflichtet, Konrads, seiner Ehefrau, seiner Kinder und seiner Altvordern im Gebet zu gedenken. Konrad verspricht für sich und seine Erben, den Frauen gegen Angriffe in dieser Angelegenheit nach Möglichkeit beizustehen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Cunrat der herre Von ſtralenberc an vrouwem von ſc̄ē Lamprehte - 1281 Mai 19.Image