Heinrich von frankenſtein2023-11-012023-11-011317-09-291317-09-29CW21129https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1631Heinrich von Frankenstein beurkundet, daß er mit dem Einverständnis seiner Söhne Heinrich, Heinrich und Ludwig dem Johannes Gerwic und Albrecht Lusse für den Schaden, den sie von ihm erlitten haben, seine Gerichte in seinen eigenen Dörfern Epichnella, Unkerode, Nensilsdorf und in Wolfsburg [Welkers?], Stroverte und Eckhartshausen, die zum Besitz des Johannes gehören, für 20 Mark überlassen hat. Sie sollen das Gericht, wie es Heinrich gehabt hat, vom 11. November 1192 an auf 6 Jahre haben, ausgenommen sind Rechtsfälle, auf denen die Todesstrafe steht; diese sollen vor das Landgericht gebracht werden. Alle Bußgelder fallen den drei Lussen zu. Will Heinrich von Frankenstein die Gerichte innerhalb der 6 Jahre einlösen, so sollen sie sie ihm zur Verfügung stellen. Werden sie innerhalb der 6 Jahre nicht eingelöst, so sollen sie rechtes Lehen der Lussen sein. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Heinrich von frankenſtein - 1292 September 29.Image