Heinrich2023-11-012023-11-011322-07-041322-07-04CW40192https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2744Heinrich, Sohn des Herrn Albrecht von Eben, beurkundet, daß er den Besitz rᷝ(vrboͤr)</i> zu Horb am Volderberg mit Zustimmung seiner Brüder Dietrich, Bero und Alber als rechtmäßiges Eigen ohne Recht der Bevogtung zum Seelgerät für sich, seinen Vater Albrecht, seine Mutter Ata und alle Vorfahren an das Kloster St. Georgenberg gegeben hat. Zu seinen Lebzeiten soll ihm das Kloster alljährlich am 16. Oktober 10 Pfund Veroneser zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so kann er das Gut wieder in Besitz nehmen und damit nach Gutdünken verfahren. Nach seinem Tode ist die Abgabe nicht mehr zu leisten, und das Gut ist dann freies Eigentum des Klosters. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Heinrich an gvͤten ſand Goͤrgen - 1297 Juli 4.Image