2023-11-012023-11-011321-02-241321-02-24CW30720https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2359Es wird beurkundet, daß Frau Mechthild, Tochter des verstorbenen Konrads von Ziswil, ihr Gut zu Leberen, Erblehen von dem Johanniterhaus Hohenrain für einen jährlich festgesetzten Zins an Bilgerin, Bürger von Sempach, den Ehemann ihrer Schwester Margarete, die vorher einen Teil des Gutes besaßen, mit allem Nutz und Recht für 4 Pfund 30 Schillinge verkauft hat. Dies geschah im Einverständnis mit ihren Töchtern Else und Margarete und deren Ehemann Johannes sowie mit Zustimmung des Komturs Hartmann von Hohenrain. Sie hat das Geld erhalten, das Gut in die Hand des Komturs aufgegeben und auf alle Rechtsmittel, mit denen sie oder einer ihrer Erben den Kauf jetzt oder später anfechten könnte, verzichtet. Der Komtur hat das Gut gemeinsam an Bilgerin und dessen Ehefrau Margarete zu deren Lebzeiten mit allen Rechten geliehen, wie es Frau Mechthild besaß. Beide sollen vom Gut, dem Anteil [Bilgerins?] rᷝ(geteilide)</i> und von dem Haus in Sempach, das von Ziswil genannt wird, jährlich 18 Pfennige an Hohenrain zahlen. Stirbt einer von beiden, so soll der überlebende Teil Gut und Haus für den gleichen Zins besitzen. Nach beider Tod fallen das Gut mit rᷝgeteilide</i> und das Haus in Sempach ohne Einspruchsmöglichkeit und Forderung der Erben mit allem Nutz und Recht an das Johanniterhaus Hohenrain zurück. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0an Bilgerin / einem burger von Sem- pach ir ſweſter Margarethen wirte - 1296 Februar 24.Image