Alber der vitztvm von Pharrchirchen2023-11-012023-11-011313-03-071313-03-07CW20450https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/989Alber, der Vitztum von Pfarrkirchen, beurkundet, daß seines Herren [Herzog Heinrichs von Bayern] Leute, Frau Mächthilt und ihre zwei Söhne Konrad und Heinrich, manchen Streit begonnen hatten wegen Erbrechtsansprüchen auf den Hof zu Waltenberg. Darüber klagten Abt Konrad und der Konvent von Raitenhaslach, dem edlen Herzog H. von Bayern, dem Herren des Vitztums Alber, mit dem Erfolg, daß die Entscheidung des Streites mit beider Parteien Einwilligung ihm, Alber dem Vitztum, übergeben wurde. Der Vitztum hat folgendermaßen entschieden: Abt Konrad und sein Konvent haben auf des Vitztums Veranlassung und auf Grund vernünftiger Einsicht den genannten Leuten den Hof zu Waltenberg zu Baumannsrecht auf 2 Jahre, nämlich vom 2. II. 1288 bis zum 1. II. 1290, verliehen dergestalt, daß sie während dieser zwei Jahre den dritten Teil der Erträgnisse des Hofes an Raitenhaslach abliefern und die übrigen Servitien und die Steuern, die dazugehören, leisten müssen. Nach Ablauf der zwei Jahre sollen Frau Mächthilt und ihre zwei Söhne nie wieder einen Streitgrund oder Einspruch, noch irgendeine gerichtlich anerkennbare Einwendung haben oder gewinnen auf den Hof zu Waltenberg, sondern der Abt soll diesen Hof besetzen, mit wem er will, wie er mit Recht seiner Kirche unbelastetes Eigen besetzt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Alber der vitztvm von Pharrchirchen an Abbt ChvnR; ChvnR; Mæhthilt u.A. - 1288 März 7.Image