Vͦlrich von Bodemen der kilchherre von Veltkilcheher vͦlrich der ritter2023-11-012023-11-011310-05-091310-05-09CW20175https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/730_BDie Brüder Ulrich von Bodman, Kirchherr von Feldkirch, und Ulrich der Ritter beurkunden, daß sie dem Bischof Rudolf von Konstanz und seiner Kirche für 400 Mark Silber Konstanzer Gewichtes ihr Gut zu Arbon, Burg und Stadt, Leute und Güter, Eigen, Lehen und Mannlehen verkauft haben, soweit sie innerhalb der die Stadt beschirmenden Friedegräben liegen, sowie diese Gräben selbst, ferner den Platz, der außerhalb der Gräben liegt, aber zu einem Weingarten innerhalb derselben gehört. Des weiteren haben sie verkauft die Vogtei über die Kirche zu Arbon, die Widem innerhalb der Gräben, die Ansprüche auf 5 Pfund Geldes zu Vogteirecht über die Kirche zu Arbon, auf die die Brüder [persönlich?] verzichtet haben, und den Hof im Dorf vor der Stadt mit allen Rechten, Zugehörigkeiten und Gülten, die in den Hof gehörten zur Zeit als sie mit ihrem verstorbenen Bruder Martin eine Teilung ihres gemeinschaftlichen Besitzes vornahmen. Ausgenommen hievon sind alle Leute, die außerhalb der Friedegräben gesessen sind und nicht im Dienste oder Unterhalt ihrer Väter stehen, ferner alle Vogtei über die Widem und die Leute, die außerhalb der Friedegräben wohnen und an die Kirche St. Martin zu Arbon gehören, und schließlich die Äcker zu Buchihorn und die Gärten und Mannlehen, die außerhalb der Friedegräben liegen. Die Verkäufer haben auch mit ihrer Treue an Eidesstatt gelobt, daß sie betreffs der Leute und des Gutes, die sie von anderer Seite als von der Konstanzer Kirche haben, alles das tun, was der Bischof und seine Kirche von Konstanz bedürfen. Außerdem ist folgende Abmachung getroffen: Will einer der Leute der Verkäufer, die außerhalb der Friedegräben gesessen sind, einen ihrer innerhalb der Friedegräben ansässigen Verwandten beerben, oder beerbt er ihn, und will er innerhalb der Friedegräben bleiben, so sollen die Verkäufer oder ihre Erben dem Bischof diesen Mann überlassen gegen Austausch, wie die Ritter Heinrich von Randegg und Rudolf von Sulzberg auf ihren Eid hin befehlen. Die Verkäufer haben auch vom Bischof sich ausbedungen, daß ihrer Mutter Udelhild ihr Leibgeding innerhalb und außerhalb der Friedegräben bis an ihr Lebensende unverändert bleibt. Die Käufer bestätigen ihrerseits, daß sie das vorgenannte Gut mit allem Recht und den in diesem Vertrag enthaltenen Abmachungen gekauft haben, und daß sie auch das Leibgeding der Mutter der Verkäufer mit guten Treuen schirmen werden. Für den Fall, daß Streit oder Irrung bei diesem Handel aufträte oder sonst irgend ein Punkt in dem gegenwärtigen Vertrag vergessen ist, sind Heinrich von Randegg und Rudolf von Sulzberg als Schlichter bestimmt, die bei Anrufung ihrer Entscheidung sich nach Konstanz begeben und dort die Entscheidung, eventuell unter Hinzuziehung eines Obmanns fällen sollen. Geht Rudolf von Sulzberg durch Tod ab, stellt der Bischof für ihn einen Ersatzmann, stirbt Heinrich von Randegg, stellen die Verkäufer für ihn einen solchen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vͦlrich von Bodemen der kilchherre von Veltkilche; her vͦlrich der ritter an biſchof Rvͦdolf von Coſtenze/ vn̄ dem Gotzhuſe ze Coſtenze - 1585 Mai 9.Image