bovdinclais kervincfloreGilisHughejuffreitkempelambrecht vermaerſ ſonePetersplinterWillem2023-11-012023-11-011292-08-031292-08-03CW21102https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/16059 namentlich genannte Inhaber von Herrschaftsrechten in Reymerswal und 3 namentlich genannte Schöffen von Reymerswal beurkunden, daß Jan, Herrn Peters Sohn, seine Brüder Gillis und Henric Kanseken, sowie ihr Vetter Arnoud, Peters Sohn, vor ihnen mit freiem Willen dem Wisse, dem Sohne Doedins, zuhanden des Grafen [Florens V.] von Holland Ländereien aufgaben, die [S. 742, Z. 23--30] nach Besitzer, Lage und Größe aufgezählt sind. Wisse, Doedins Sohn, soll alle Ansprüche auf Hofstätten und Mühlen abwehren, die die 4 Genannten erheben könnten, da der Graf ihnen nach ihrer Aussage den vollen Kaufpreis bezahlt hat. Bleibt etwas von diesem Vertrage dem Grafen unerfüllt, so haften Jan, Gillis und Arnoud dem Grafen mit ihrem ganzen Gut dafür, daß er zu seinem Recht kommt. Henric Kanseken hat seinen Vertrag bereits erfüllt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0bovdin; clais kervinc; flore u.A. - 1292 August 3.Image