adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung2023-11-012023-11-011322-09-011322-09-01CW40222https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2774König Adolf [von Nassau] beurkundet: Da von seinem Vorgänger, König Rudolf [von Habsburg], die Abtei St. Gallen sehr bedrückt und geschädigt worden ist, verspricht er, an Abt Wilhelm von St. Gallen für dessen Dienstwilligkeit als Entschädigung 500 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes zu zahlen. Er überläßt dem Abt die Einnahmen des Klosters an Steuern und allen Erträgen in der Stadt St. Gallen und im Lande. Adolf behält sich allein sein festgesetztes Vogtrecht und Vogtgericht vor. Abt Wilhelm und dessen Nachfolger dürfen solange die Steuern und anderen Erträge des Klosters innehaben, bis Adolf oder dessen Nachfolger ihm die 500 Mark bezahlt haben. Weder Adolf noch jemand in dessen Auftrag dürfen den Abt an den Erträgen beeinträchtigen. Die Erträge sollen nicht als Rückzahlung des Kapitals [500 Mark] verrechnet werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung an abbet willehelm / von sant Gallen - 1297 September 1.Image