Adolf von gottis gnadin Romeſchir Kunig / des Riches Merer2023-11-012023-11-011318-04-251318-04-25CW30078https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1734König Adolf von Nassau urteilt in der Klage, die Bischof Arnold von Bamberg gegen Heinrich, den Vogt von Weida, vorgebracht, daß der Vogt die Feste, die er an dem Kirchhof des Marktes Schorgast gebaut hat, der zum Bamberger Bistum gehört, innerhalb der nächsten 14 Tage gänzlich abbrechen soll. Der Bischof hat sich erboten, durch das Zeugnis dreier [Bd. 3 S. 54 Z. 26] genannter Männer zu erweisen, daß die Burg widerrechtlich rᷝ(freuelich)</i> gebaut sei und daher zerstört werden müsse. Ebenso hat der Vogt von Weida sich erboten, durch das Zeugnis dreier [Bd. 3 S. 54 Z. 30] genannter Männer zu erweisen, daß weder der Bau der Burg in Schorgast noch die Burg selbst seit 40 Jahren vom Gotteshaus angefochten worden sei, daß sie daher rechtmäßig rᷝ(vnfrevelliche)</i> gebaut sei und unzerstört bleiben solle. Beide sollen ihre Sache entweder zu drei angesetzten Terminen -- den drei nächsten 14 Tagen nach diesem Gerichtstag -- oder nach Ablauf der 6 Wochen innerhalb von drei Tagen vor dem Burggrafen von Nürnberg bringen, den König Adolf zum Schiedsrichter eingesetzt hat. Wer innerhalb der gesetzten Termine sein Recht nicht nachweisen kann, soll verloren haben und der andere in seinem Recht bleiben nach dem Urteil, das der Burggraf im Auftrag des Königs sprechen wird. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Adolf von gottis gnadin Romeſchir Kunig / des Riches Merer an Biſchof Arnolt von Babinberg / vnſir Furſte; heinriche dem vogti von wida - 1293 April 25, bzw. Mai 2.Image