Apt Otte / von ſancte Benedicten Bvrren2023-11-012023-11-011318-02-171318-02-17CW30033https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1690Abt Otto von Benediktbeuren beurkundet, daß mit dem Rat seines Konventes der Streit zwischen seinen Leuten ze rᷝpoͤnniſperge</i> und rᷝzemæſtlinſperge</i> einerseits und den Waldleuten der Frauen vom St. Clara-Orden in München anderseits nach dem Urteil der Schiedleute beider Parteien wie folgt geschlichtet ist: 1. Beide Parteien sollen [das Vieh] treiben und weiden lassen wie vor 60 Jahren, ausgenommen davon ist für jeden ein Sonderbezirk rᷝ(evhtwæide).</i> Wenn dagegen verstoßen wird, werden [die Schiedleute] wieder zusammentreten. 2. Die Frauen machten geltend, daß der Weiher des Ausstellers durch Stauung überfließt, und daß die rᷝſelde</i> oberhalb des Weihers ihnen gehöre. Das wurde den Schiedleuten nochmals vorgelegt. Sie entschieden, daß die Frauen an dem Weiher und der Alm nicht mehr Recht hätten, als die Schiedleute ihnen bei der [ersten] Verhandlung zugestanden hatten. Der Weiher mit seinem Wasser soll in dem Rechtszustand verbleiben, wie er an dem besagten Verhandlungstag war. 3. Der Abt beanspruchte für seine Besitzungen das gleiche Recht in dem Wald wie die Frauen es für ihren Besitz haben. Es wurde entschieden, daß dcr Abt für seine Besitzungen soviel Zimmerholz entnehmen darf, wie sie rᷝze rehter not</i> bedürfen, falls seine Besitzungen nichts hergeben. rᷝteidinger</i> der Frauen von München war Bruder Konrad von Lentfridesheim und 2 [S. 21 Z. 17-18] genannte Brüder; die drei Schiedleute [des Abtes?] werden [S. 21 Z. 18-19] namentlich genannt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Apt Otte / von ſancte Benedicten Bvrren an loͮte ze poͤnniſperge; zemæſtlinſperge - 1293 Februar 17.Image