Chunrat von Gotes gnaden Ertzbiſcholf ze saltzburch2023-11-012023-11-011322-09-241322-09-24CW40242https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2793Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß wegen noch nicht beigelegter Streitsachen und Ansprüche zwischen ihm und Herzog Albrecht [I.] von Österreich folgendes verabredet worden ist: Jede Parteil soll je 2 [Schiedsleute] stellen, die schwören sollen, über diese Punkte zwischen dem Ausstellungstag und dem kommenden Georgentag [24. April 1298] ihren Spruch zu fällen. Was diese mit Wissen der beiden Fürsten weder rechtlich noch gütlich beilegen können, darüber haben sie Vollmacht, es ruhen zu lassen rᷝ(zeſtillen)</i> und den beiden Fürsten zur Verhandlung zu überweisen. Doch soll später, zur Zeit der Nachkommen bzw. Nachfolger der beiden Fürsten, aus diesen unerledigten Sachen kein Übel und kein gewaltsamer oder hitziger Zwist entstehen, die Rechte beider Parteien sollen aber nicht beeinträchtigt werden. Bei Ausscheiden eines der 4 Schiedsleute soll innerhalb Monatsfrist ein anderer gestellt werden. Können die 4 wegen dringender Verhinderung bis zum Georgentag die Streitsachen nicht behandeln, so sollen sie mit Wissen der beiden Fürsten einen weiteren Termin ansetzen. Wegen Dilmitsch ist vereinbart, daß es rᷝwol vnd gut</i> sein soll, falls auf dem Verhandlungstag die Handfeste dem Herzog recht gibt, andernfalls sollen die 4 wegen Dilmitsch und Hohenberg unverzüglich eine Entscheidung treffen. Auch was in Friedenszeiten geschehen ist, soll den Vieren unterstehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1749, 1751, 1753, 1967, 1976, 2766, 2791-2792, 2794-2795. Zu berichtigen Bd. 4 S. 143 Anm. 1 zu Nr. 2793: rᷝhœizzig</i> (statt: rᷝhaizzig</i>). --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chunrat von Gotes gnaden Ertzbiſcholf ze saltzburch an Herzog albrehten von Oſterich - 1297 September 24.Image