Cvͦnrat von Ohſſinſtein2023-11-012023-11-011314-09-261314-09-26CW20618https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1145Konrad von Ochsenstein beurkundet seine Zustimmung dazu, daß Otte, der Sohn seines Bruders, der Landvogt, das Gut Friedrichs und Herterichs von Gugenheim, welches diese in Dorf und Bann von Gendertheim [vgl. Joseph Clauß, Hist.-topograph. Wb. des Elsaß 387 b] von des Landvogts Vater und dem Beurkunder zu Lehen hatten, gekauft habe. Der Beurkunder verzichtet auf alle Mannschaftsrechte, die er von dem selben Gut an Friedrich und Herterich von Gugenheim und an deren Kindern haben sollte, unter der Bedingung, daß des Landvogts Vater und sein Sohn Otto [der Landvogt] ihre Zustimmung geben, wenn Konrad von Ochsenstein ähnliches und ebensoviel Gut, wie es das vorgenannte Gut ist, und welches ebenfalls von Konrad von Ochsenstein und seinem Bruder zu Lehen rührt, kaufen will. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Cvͦnrat von Ohſſinſtein - 1289 September 26.Image