Scenke hainrih von Smalenhecke2023-11-012023-11-011315-01-011315-01-01CW20659https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1184Schenk Heinrich von Schmalegg beurkundet, daß er den Deutschen Herren die Kirche zu [Michel-]Winnenden und die Gerichtsbarkeit über das Dorf übergeben hat. Herr Welin verzichtet auf diese Gerichtsbarkeit, nachdem er Ansprüche darauf erhoben hatte, für sich und seine Kinder, so daß seine Leute wie alle ihresgleichen dem Gericht [der Deutschherren] in Winnenden unterstehen, nur bei Vergehen rᷝmít · vnzut · oder mit vreuele</i> [niederer Gerichtsbarkeit unterstehend?] soll Herr Welin bei den Deutschherren beantragen, daß ihm das Gericht [d. i. die daraus fällige Buße] zustehe. Wird es ihm abgeschlagen, so steht den Schmaleggern das entsprechende Antragsrecht zu. Verkaufen Welin oder seine Kinder das Gut, so erlöschen alle ihre Ansprüche. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Scenke hainrih von Smalenhecke an herren von dem Tvteſcenhus - 1290.Image