Ott vnd Chunrat di bruͤder von Goldekk2023-11-012023-11-011314-05-131314-05-13CW20589https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1119Die Brüder Otto und Konrad von Goldeck beurkunden: 1. daß ihr Herr Erzbischof Rudolf von Salzburg sie aus besonderer Gewogenheit in dem Kaufvertrag [gewerf = das materielle Ergebnis der Verhandlungen], den er betreffend Gastein mit Herzog Heinrich von Bayern geschlossen hat [und der einen Teil der in Nr. 1114 behandelten Abmachungen betrifft] in der Weise berücksichtigen will, daß, sobald die von ihm und dem Herzog gewählten [und in Nr. 1114 eingesetzten] Schiedleute ihren Spruch über die Besitzverhältnisse abgegeben haben und dieser die Zustimmung der Goldecker gefunden hat, sich die Goldecker binnen drei Tagen entscheiden sollen, ob sie sich an dem Unternehmen beteiligen werden oder nicht. Wenn nicht, so sollen sie weder gegen den Kaufvertrag des Erzbischofs noch gegen den Spruch der Schiedleute arbeiten. 2. Die Goldecker treten an Stelle des Erzbischofs in den [in Nr. 1114 festgelegten] Anleihenvertrag mit Herzog Heinrich ein so zwar, daß der Erzbischof ihnen die dort näher bezeichneten Pfänder überläßt und sie dem Herzog unter den dort ausgeführten Bedingungen 250 Mark lötigen Silbers Salzburger Gewichtes zahlen, d. h. am 19. Mai 1289 werden dem Herzog durch einen unter erzbischöflichem Geleit stehenden Boten der Goldecker 100 Mark ausbezahlt, der Rest von 150 Mark am 25. Juli 1289 auf dieselbe Art oder er wird von einem Boten des Herzogs in Salzburg in Empfang genommen. 3. Diese Summe soll nach dem Entscheid der Schiedsrichter von der Kaufsumme abgezogen werden, falls die Goldecker an Stelle des Erzbischofs in den [hier unter 1. behandelten] Kaufvertrag eintreten. Andernfalls soll das Silber voll erstattet werden. 4. Schäden, die aus Nichteinhaltung der Fristen des [unter 2. behandelten] Anleihevertrages erwachsen, gehen zu Lasten der Goldecker, nicht zu Lasten des Erzbischofs oder der Salzburger Kirche, desgleichen Schäden, die aus der Durchführung des Kaufvertrags [1.] erwachsen. 5. Lehensrechtliche Ansprüche rᷝ(manſchaft)</i> von Standesgenossen der Goldecker in den durch den Kaufvertrag berührten Gebieten sollen auf den Erzbischof übergehen, und was die Goldecker bei diesem Handel erwerben, soll Eigentum der Kirche werden, die es ihnen als Lehen überträgt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ott vnd Chunrat di bruͤder von Goldekk - 1289 Mai 13.Image