2023-11-012023-11-011324-04-201324-04-20CW40778https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3312Anselm von Justingen beurkundet, daß er auf seine Lehenschaft und auf seine Rechte rᷝ(Ehaftin)</i> an dem Gut zu Emeringen [OA. Münsingen], das Wolf von Stein besitzt, mit allem, was rechtmäßig dazu gehört, verzichtet und diese dem Kloster Zwiefalten aufgegeben hat als Seelgerät für sich und seine Vorfahren sowie als Ersatz für Schäden, die er dem Kloster etwa zugefügt hat. Ferner wird Anselm künftíg Ehrschatz und Abgaben rᷝ(vaͤlle)</i> [auf den Besitzungen] zu Justingen und zu Ingstetten [OA. Münsingen], über die er Vogt ist, mit dem Kloster gemeinsam einnehmen; außerdem werden sie dort gemeinsam die Bewirtschafter ein- und absetzen. Dafür haben Abt und Konvent an Anselm und an dessen Erben den Berg und die Halde, die Langhalde heißt, als Eigentum gegeben. -- Vgl. Corpus Nr. 1052, 2312, 2911, 2912, 2913. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 April 20.Image