2023-11-012023-11-011316-09-291316-09-29CW50521https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_505_(1471_a)Otto von Gutrath, seine Frau Margret und sein Sohn Heinrich beurkunden, daß sie wohlüberlegt und auf Rat aller ihrer Verwandten und ihrer Ritter dem Johanniterorden und den Brüdern von Mailberg 5½ Pfund Pfennige Zins aus ihrem rechtmäßigen Eigen in rᷝHavgeſtorf,</i> das sie von ihren Vorfahren in rᷝrehter gewêr</i> übernommen haben, für 55 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben, so daß sie keine weiteren Forderungen erheben. Die Johanniter können mit dem Eigen und dem Zins nach ihrem Willen und zu ihrem Nutzen verfahren ohne jede Beeinträchtigung, da die Aussteller und ihre Verwandten künftig kein Recht und keinen Anspruch darauf haben. Die Aussteller werden für das genannte Eigen auch gemäß Land- und Eigentumsrecht gegenüber allen Ansprüchen bürgen. -- Wittingau, Tschechoslowak. SA. (Archiv der Johanniterkommende Mailberg Nr. 9 [9]).imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01291 September 29Image