2023-11-012023-11-011320-06-071320-06-07CW50740https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_718_(2188_a)Irnfried von Eckartsau [Marchfeld, NÖ] und seine Ehefrau Elzbet beurkunden, daß sie mit Rat und Zustimmung ihrer Erben und Verwandten den Leuten von Phravmna [Pframa b. Eckartsau, NÖ] und deren Nachkommen eine halbe Wiese zwischen Eckartsau und Gang zu rechtmäßigem Burgrecht überlassen haben. Schon die Eltern des Ausstel\lers hatten diese Wiese den Leuten von Phravmna gegen einen festgesetzten Zins zu Burgrecht überlassen. Vier Äcker, die innerhalb dieser Wiese gelegen sind, sind von der Überlassung ausgenommen. Die Empfänger des Burgrechts an der Wiese sind verpflichtet, alljährlich am St. Georgstag [23. April] ein Pfund Wiener Pfennige und zu Weihnachten entweder 60 Hühner oder statt dessen ein Pfund Wiener Pfennige abzuliefern; 14 Tage vor Weihnachten sollen die Aussteller wählen können, ob sie Hühner oder Pfennige zu erhalten wünschen. Wenn der genannte Zins nicht zu den gesetzten Terminen abgeliefert wird, werden die Aussteller nach Landesrecht eine Pfändung vornehmen. Es wird ferner festgesetzt: Wenn Vieh der Leute von Phravmna einerseits oder des Ausstellers und seiner Leute andererseits versehentlich auf den jeweils anderen Teil der Wiese gerät, d.h. über die Grenze zwischen der Burgrechtswiese und der anderen Hälfte, die in der Verfügung der Aussteller verblieben ist, läuft, so soll dieses Vieh beiderseits rᷝfrivntlichen</i> weggetrieben werden; eine Pfändung deswegen soll es nicht geben. Für dieses Recht haben die Empfänger an Irnfried von Eckartsau und seine Ehefrau fünf Pfund Wiener Pfennige bezahlt; nicht gerechnet das Gut, das sie einstmals schon an den Vater des Ausstellers, Herrn Ulrich, für diese Wiese entrich\tet hatten. Die Aussteller geloben nach Burgrecht und Landesrecht Gewährleistung der Wiese gegen jeden Anspruch. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295 Juni 7Image