2023-11-012023-11-011323-02-051323-02-05CW40371https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2918Herzog Albrecht [I.] von Österreich nimmt die Bürger von Neuburg auf der Klosterseite rᷝ(chloſterhalbe)</i> [Klosterneuburg] als seine Bürger für immer unter seinen Schutz. 1) Er verleiht ihnen alle Rechte und Freiheiten, die seine besten Städte in Österreich besitzen. 2) Er nimmt die Stadt aus der Gerichtshoheit von Neuburg jenseits der Donau heraus und verleiht ihnen Gerichtsamt und Gericht für ihr Gebiet diesseits der Donau. Sie sollen einen Richter haben, den Albrecht wie in seinen anderen Städten ernennen wird. Zum Zeichen ihrer vollen Freiheit und Gewalt, jede Sache nach ihrem eigenen Recht zu richten, verleiht er ihnen, wie auch anderen Städten, Stock und Galgen. 3) Die Stadt soll einen Rat aus den 12 angesehensten Bürgern haben, dessen Beschlüsse Gültigkeit haben sollen, soweit sie der Ehre und dem Vorteil des Herzogs und der Stadt dienen. Er soll nicht verkleinert oder aufgelöst werden. Beim Tode eines Ratsmitgliedes soll ein neues an dessen Stelle gewählt werden. 4) Achtbare im Burgfrieden der Stadt ansässige Bürger, die über einen Besitz von 50 Pfund Pfennigen verfügen, dürfen nach einem Totschlag oder nach einer Notzucht nicht vom Richter verhaftet werden; auch darf ihr Besitz wegen ihrer Schuld nicht beschlagnahmt werden. Vielmehr soll der Richter sie vorladen und der Angeschuldigte sich rechtlich verantworten. 5) Er verleiht den Bürgern das Recht, allwöchentlich montags einen ewigen Markt mit allen Handelswaren rᷝ(chaufſchatze)</i> zu eröffnen, entsprechend dem Marktrecht seiner anderen Städte. 6) Von Getreideeinfuhren nach Klosterneuburg soll der Herzog in der Stadt seine Abgabe erhalten, nicht aber der Richter von Neuburg jenseits der Donau. 7) Die Bürger brauchen beiderseits der Donau kein Fährgeld zu zahlen. Sie sollen das gleiche Recht an der Fähre besitzen wie andere Bürger des Herzogs im Lande. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Februar 5.Image