abbet BerhtoltCovent Von ſant GeRiengemainde von VilingenOtte der SchulthaizRât2023-11-012023-11-011316-06-101316-06-10CW20923https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1434_AAbt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- Aimagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.Image