hofrichter von koſtenze2023-11-012023-11-011322-04-051322-04-05CW40120https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2675Vidimierung der Urkunde Corpus Nr. 2646 durch den Hofrichter von Konstanz. Hinzugefügt ist folgender Teil: Darauf erschienen beide Parteien vor dem Hofrichter und verpflichteten sich, die Bestimmungen der Urkunde einzuhalten. Eberhart und Konrad versprachen vor Gericht für sich selbst, ihre Erben und Nachkommen, den Zins von Haus und Hofstatt wie vereinbart dem Stift von St. Johann zu zahlen, widrigenfalls sie ohne Vorladung und Mahnung von dem Gericht in Bann getan werden sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 2646. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0hofrichter von koſtenze an Chuͦnrat; Eberhard; gotzhus von sant johanſe - 1297 April 5.Image