Chvnrat der grafeMarquartVlrich2023-11-012023-11-011312-12-251312-12-25CW20408https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/949Die Brüder Marquart und Ulrich, die Glerren genannt, und Konrad der Graf, ihr Schwager, beurkunden, daß sie den Klarissinnen von Nürnberg von dem Gute Gersdorf, das Erblehen von den Klarissinnen ist, alle Jahre am 29. IX. drei Sömmer Hafer, zwei Pfund Pfennige, die in Nürnberg gang und gäbe sind, dreißig Käse und sechs Hühner geben sollen. Können die Beurkunder diese Gülten bis zum 29. IX. nicht zahlen und sind diese am darauffolgenden 2. II. noch nicht entrichtet, so ist das Erblehen den Klarissinen ledig. Aber die Beurkunder sind auch dann noch die für dieses Jahr fälligen Gülten schuldig und sollen außerdem noch drei Pfund Pfennige schuldig sein, vorausgesetzt, daß sie nicht gesetzlich anerkannte Gründe [an der Zahlung] gehindert haben. Will einer von den drei Beurkundern oder dessen Erbe seinen Anteil an dem Erblehen losschlagen, so soll er ihn den beiden anderen Beurkundern zum Kauf anbieten, und wollen diese den Anteil nicht kaufen, so soll er ihn den Klarissinnen zum Kauf anbieten, bevor er ihn anderen Leuten anträgt. Wollen aber die Klarissinnen den Anteil nicht kaufen, so kann der Verkaufswillige ihn verkaufen, wann er will, aber so, daß die Klarissinnen in keiner Weise geschädigt werden. Es wird auch zu wissen getan, daß der Hof zu Tyrenbach und das Gut zu Gersdorf ihre Viehweide zu Wald und Feld miteinander haben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chvnrat der grafe; Marquart; Vlrich an frowen ſant Claren ordenſ ze Nurenberch - 1287 Dezember 25 bis 31.Image