vlr Comes de Hevnenburch2023-11-012023-11-011317-07-291317-07-29CW21099https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1603_AGraf Ulrich von Heunburg erklärt sich gegenüber Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, wenn ihm dieser den jungen Herzog Ludwig von Kärnten [ihren gemeinsamen Gefangenen] dorthin ausliefert, wo er ihn in sicherem Gewahrsam halten kann, gebunden, als Gegenleistung gegen die in einer früheren Urkunde festgelegten Verpflichtungen des Erzbischofs folgende Bedingungen zu erfüllen: Graf Ulrich stellt mit Einwilligung seiner Erben dem Erzbischof die Burgen Bleiburg, Drauburg und Schmierenberg mit den gleichen Abgaben zu Pfand, die der Erzbischof dem Grafen von seinen [4] Burgen zugesichert hatte. Ulrichs 3 Burggrafen werden dem Erzbischof den Treueid leisten, wie es die 3 Burggrafen des Erzbischofs ihm [Ulrich] getan haben. Ebenso werden die Ritter und 12 der besten [rittermäßigen] Leute Ulrichs, die [von beiden Parteien] dazu bestimmt werden, und mit ihnen zugleich jener, der den Herzog in Gewahrsam hält, dem Erzbischof [mit derselben Formel] Treue schwören wie die Dienstmannen des Erzbischofs dem Grafen. Kommt eine Einigung über den gefangenen Herzog nicht zustande, so wird ihn der Graf auf Verlangen des Erzbischofs mit möglichster Sicherheit wieder ausliefern, es sei denn, den Grafen oder den Herzog hindere ehafte Not, worüber der Graf dem Boten des Erzbischofs durch 2 seiner Mannen Mitteilung zu machen hat. [Ist der Hinderungsgrund beseitigt, so ist der Graf zu sofortiger Auslieferung verpflichtet.] Tut er dies nicht, so werden dem Erzbischof auf den genannten Burgen 4000 Mark Wiener Gelötes und Ersatz für etwaigen Schaden sichergestellt, und er behält alle Ansprüche auf den Herzog. Ferner verpflichtet sich der Graf, den Herzog Otto [III.] von Bayern [und dessen Brüder] durch einen Brief aufzufordern, dem Erzbischof gegen ihn [den Grafen] beizustehen, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Nach dem Tode des Grafen Ulrich sind dessen [Gattin und] Erben an den Inhalt der Handfeste gebunden wie auch Ulrich und dessen [Gattin und] Erben nach des Erzbischofs Tode dem Gotteshaus gebunden bleiben. Stirbt einer der Burggrafen, so wird Ulrich mit Rat und Einwilligung des Erzbischofs aus seinen eigenen Leuten einen neuen einsetzen. Liefert der Graf bis 4 Wochen nach erfolgter Mahnung den gefangenen Herzog nicht aus, und entkommt dieser danach oder stirbt, so soll der Erzbischof davon keinen Schaden haben. Übergibt dagegen der Erzbischof den Herzog an den Grafen innerhalb von 4 Wochen nach dessen Anforderung, so soll der Graf den Gefangenen ebenso lang behalten, wie der Erzbischof ihn gehabt hat. Wenn dann der Graf den Herzog von neuem herausgeben soll, so soll der Erzbischof ihm zuvor eine neue Urkunde entsprechend den früheren Abmachungen ausstellen. Dasselbe soll der Graf tun, wenn ihm der Herzog danach abermals abgefordert wird. -- A und Bimagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0vlr Comes de Hevnenburch - 1292 Juli 29.Image